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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss 548/07

Datum:
12.02.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Ss 548/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:0212.3SS548.07.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Gütersloh, 8 Ls 127/07
Normen:
StGB § 252; StGB § 21
Leitsätze:

1.

Für § 252 StGB reicht es auch, wenn der Täter mit der Gewaltanwendung neben der Verhinderung der Personalienfeststellung auch den Besitzerhalt des Diebesgutes erstrebt.

2.

Eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln führt für sich allein genommen noch nicht zur Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB. Vielmehr kommt dies nur bei Vorliegen einer der in der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen (schwerste Persönlichkeitsveränderungen aufgrund von BTM-Konsum, Tat aufgrund von starken Entzugserscheinungen begangen, Tat im Rausch begangen oder aus Angst vor bereits erfahrenen äußerst unangenehmen Entzugserscheinungen bei Crack- und Heroinsucht) in Betracht.

 
Tenor:

1.

Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, soweit eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts – Schöffengericht - Gütersloh zurückverwiesen.

 
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