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Das Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 11.07.2008 wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Detmold zurückverwiesen.
Gründe:
2I.
3Das Amtsgericht Detmold hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Nachstellung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 5,- € verurteilt.
4Zum Tatgeschehen hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:
5"Der Angeklagte und der Zeuge Q führten bis Mai 2007 eine gemeinsame
6Beziehung. Im Mai 2007 verließ der Zeuge Q den Angeklagten und zog zu dem
7Zeugen T. Der Angeklagte kam über die Trennung zu dem Zeugen Q
8nicht hinweg.
9Der Angeklagte ging dazu über, die Zeugen Q und T zu tyrannisieren.
10Der Angeklagte erschien vor der Wohnung der Zeugen. Er hinterlegte Briefe, in denen er Drohungen aussprach.Darüber hinaus rief er die Zeugen in unregelmäßigen Abständen an. Ferner verfolgte er die Zeugen mit seinem #######. An einem unbestimmten Tag stieg der Angeklagte an einer roten Ampel aus und riss die Tür des Wagens des Zeugen T auf und beschimpfte diesen. Ferner sprach er auf dem zum Haus der Zeugen T und Q gehörenden Parkplatz in der G-Straße in E den Zeugen T häufiger an und drohte ihm. Wann im einzelnen diese Bedrohungen stattfanden, ließ sich nicht mehr klären.
11Ende September/ Anfang Oktober 2007 eskalierte die Situation. Am #########
12randalierte der Angeklagte zwischen ##### und ##### Uhr vor dem Haus der Zeugen, indem er laut schrie und gegen die Tür trommelte. Er hinterließ einen Brief, in dem es unter anderem wie folgt heißt:
13#########
14Am Abend des ###### erschien der Angeklagte erneut vor dem Haus der Zeugen und schrie herum. Auch dort hinterließ er einen Brief in dem es heißt:
15########
16Der Zeuge T, der mit seinen Nerven aufgrund der Verhaltensweise des
17Angeklagten am Ende war, beantragte daraufhin am ###### Maßnahmen nach
18dem Gewaltschutzgesetz und fügte die Briefe vom ######## und ####### sowie
19einen weiteren, undatierten Brief der Antragsschrift bei.
20Mit Beschluss vom 02.10.2007 untersagte das Amtsgericht Detmold im Wege der
21einstweiligen Verfügung dem Angeklagten, sich auch (auf, Senat) 300 Meter dem Zeugen T zu nähern. Ihm wurde ferner untersagt, mit dem Zeugen T Kontakt aufzunehmen. (...)
22Auf den Widerspruch hin fand am 24.10.2007 eine mündliche Verhandlung statt, in der der Angeklagte seinen Widerspruch zurücknahm. (...)
23Der Angeklagte hat sich daher der Nachstellung in zwei Fällen schuldig gemacht."
24II.
25Die Revision des Angeklagten hat mir der Sachrüge Erfolg. Die Feststellungen des Amtsgerichts zum Taterfolg tragen nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen Nachstellung in zwei Fällen.
26Der Tatbestand der Nachstellung gem. § 238 StGB ist nur erfüllt, wenn die Tat als Taterfolg zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers führt, § 238 Abs. 1, 2.Hs. StGB.
27Nach den Gesetzesmaterialien ist dies dann der Fall, wenn im konkreten Kontext ins Gewicht fallende, gravierende und ernst zu nehmende Beeinträchtigungen vorliegen, die über durchschnittliche, regelmäßig hinzunehmende und zumutbare Beeinträchtigugen erheblich und objektivierbar hinausgehen ( BT-Drucksache 16/3641,
28S. 14 – Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 29.11.2006).
29Vom Tatbestand erfasst werden nur schwerwiegende und unzumutbare Beeinträchtigungen der Lebensgestaltung. Ausgeschieden werden dagegen weniger gewichtige Maßnahmen der Eigenvorsorge , wie beispielsweisedie Benutzung eines Anrufbeantworters und die Einrichtung einer sogenannten Fangschaltung zum Zwecke der Beweissicherung. Weitergehende Schutzvorkehrungen des Opfers, wie etwa das Verlassen der Wohnung nur noch in Begleitung Dritter und ein Wechsel des Arbeitsplatzes oder der Wohnung, sind nach den Gesetzesmaterialien als schwerwiegend anzusehen ( BT-Drucksache 16/575, S. 8 – Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 08.02.2006; ebenso auch AG Löbau, BeckRS 2008 21682 – Urteil vom 17.04.2008; Mosbacher, NStZ 2007, 665, 667; Valerius, JuS 2007,319, 323).
30Eine derartig schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Geschädigten hat das Amtsgericht hier nicht festgestellt. Seine Feststellungen erschöpfen sich vielmehr darin , der Geschädigte sei "mit seinen Nerven am Ende" gewesen und habe Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz beantragt. Ersteres ist aber eine rein subjektive Einschätzung, die nicht weiter objektiviert worden ist, und das Beantragen von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz berührt die Lebensgestaltung des Geschädigten für sich genommen ebenfalls nicht.
31Hierzu wird das Amtsgericht neue und weitergehende Festtellungen treffen müssen