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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss 370/08

Datum:
04.09.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss 370/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:0904.3SS370.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 3a Ns 17/08
Schlagworte:
Notwehr, Identitätsfeststellung, Gebotensein, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Erörterungsmangel, indizielle Verwertung getilgter Vorstrafen
Normen:
StGB §§ 32, 59; StPO § 163b, 267 Abs. 3 S. 4, BZRG § 51
Leitsätze:

1. Zur Notwehr gegen Akte der öffentlichen Gewalt (im Rahmen der Identitätsfeststellung).

2. Eine getilgte Vorstrafe darf auch als Indiz im Rahmen der Beweiswürdigung nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden.

3. Auch wenn die Anwendung einer bloßen Verwarnung mit Stafvorbehalt nicht nahe liegt, muss der Erörterungsfplicht des § 267 Abs. 3 S. 4 StPO genügt werden.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

 
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