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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss 327/08

Datum:
27.11.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss 327/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:1127.3SS327.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 3 Ns 108/07 (AK 22/07)
Schlagworte:
Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, Kompensation
Normen:
EMRK Art. 6 Abs. 1; StGB §46
Leitsätze:

Bei einer geringfügigen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (und einem nicht in Haft befindlichen Beschuldigen) reicht zu deren Kompensationdie bloße Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 6 EMRK aus.

 
Tenor:

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte (§ 473

Abs. 1 StPO).

 
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