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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss 246/08

Datum:
17.06.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss 246/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:0617.3SS246.08.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Herford, 3 Ls 77/07
Schlagworte:
Versagung einer Strafrahmenverschiebung beim Versuch
Normen:
StGB §§ 23 Abs. 2, 24, 46, 49 Abs. 1
Leitsätze:

Es ist rechtsfehlerhaft, die Strafrahmenverschiebung beim Versuch gem. §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB nur deswegen abzulehnen, weil die Nichtvollendung der Tat "nicht der Verdienst des Angeklagten" ist.

 
Tenor:

1. Das angefochtene Urteil wird im Strafausspruch wie folgt aufgehoben:

a) Im Einzelstrafausspruch, soweit der Angeklagte wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden ist,

b) im Gesamtstrafenausspruch.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Herford zurückverwiesen.

 
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