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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss 100/08

Datum:
07.08.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss 100/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:0807.3SS100.08.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bielefeld, 37 Cs 840/07
Schlagworte:
Widerstand; Gewalt; Demonstration; Zulaufen
Normen:
StGB § 113 Abs. 1 StGB
Leitsätze:

Das bloße Zulaufen auf Polizeibeamte durch eine Vielzahl von Demonstranten, um eine Polizeisperre allein dadurch zu überwinden, dass die Beamten nicht in der Lange sind,sämtliche Demonstranten zu ergreifen bzw. festzuhalten, stellt kein Widerstandleisten durch Gewalt i. S. v. §113 Abs. 1 StGB dar.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Staatskasse trägt die gesamten Kosten des Strafverfahrens sowie die dem Angeklagten in diesem Strafverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

 
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