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Oberlandesgericht Hamm, 33 U 29/07

Datum:
27.02.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
33. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
33 U 29/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:0227.33U29.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 19 O 255/07
Normen:
§§ 1361b II 2, 745 II BGB
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 26. September 2007 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird an das örtlich und sachlich zuständige Amtsgericht - Familiengericht - Hattingen abgegeben.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in genannter Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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