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Oberlandesgericht Hamm, 31 U 391/06

Datum:
07.01.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
31. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 U 391/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:0107.31U391.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 6 O 496/05
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.09.2006 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt,

a) an den Kläger 6.870,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5,5 % aus 12,87 € seit dem 01.01.2000, aus 1.078,40 € seit dem 01.01.2001, aus 554,04 € seit dem 01.01.2002, aus 829,17 € seit dem 01.01.2003, aus 1.114,17 € seit dem 01.01.2004 bis 31.01.2004 sowie Zinsen in Höhe von 7,5 % aus 1.114,17 € seit dem 01.02.2004, aus 2.288,66 € seit dem 01.01.2005 und aus 993,29 € seit dem 01.06.2005 zu zahlen,

b) dem Kläger die ihr – der Beklagten – abgetretene Lebensversicherung bei der M AG mit der Versicherungsscheinnummer 1267112 zurück abzutreten und dem Kläger die Originalpolice auszuhändigen,

Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Fondsbeteiligung an der W GbR (IBH Immobilienfonds) im Nennwert von 90.000,- DM sowie Übertragung der Rechte aus dem Treuhandvertrag vom 22.01./15.02.1999 mit der D mbH.

Es wird festgestellt, dass der Kläger aus dem zwischen den Parteien unter dem 28.01./04.02.1999 geschlossenen Darlehensvertrag keine Verpflichtungen mehr gegenüber der Beklagten hat.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme des Angebots zur Übertragung der Rechte aus der Fondsbeteiligung und aus dem Treuhandvertrag in Verzug befindet.

Die weitergehende Klage des Klägers wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 18 % und die Beklagte 82 %, von den Kosten der Berufung tragen der Kläger 15 % und die Beklagte 85 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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