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Oberlandesgericht Hamm, 2 Sdb (FamS) Zust. 6/08

Datum:
06.03.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Sdb (FamS) Zust. 6/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:0306.2SDB.FAMS.ZUST6.0.00
 
Normen:
§§ 23 b Abs. 1 Nr. 8 GVG, 1 Abs. 1, 2, 3, 11 Abs. 1 HausratsVO
Leitsätze:

Für die Entscheidung über den Antrag auf Zahlung von Nutzungsentgelt gegen den nach rechtskräftiger Ehescheidung in der Ehewohnung der Parteien verbliebenen Ehegatten ist das Familienrecht auch dann funktional zuständig, wenn der in Anspruch genommene Ehegatte die Ehewohnung, die im Alleineigentum des antragstellenden Ehegatten steht, freiwillig aufgegeben hat und sich der Anspruch auf Nutzungsentschädigung auf einen Zeitraum bezieht, in welchem die Parteien noch keine endgültige und umfassende Einigung über die Nutzung der Ehewohnung getroffen haben.

 
Tenor:

Sachlich und funktional zuständig ist das Amtsgericht – Familiengericht – Stein-furt.

 
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