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Oberlandesgericht Hamm, 28 U 116/07

Datum:
27.03.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
28. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
28 U 116/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:0327.28U116.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 4 O 501/06
Schlagworte:
Kosten der Anschlussberufung; Rücknahme der Berufung; Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
Normen:
§§ 522 Abs. 2, 524 Abs. 4 ZPO
Leitsätze:

Der Berufungskläger trägt die Kosten einer zulässig erhobenen Anschlussberufung in der Regel auch dann, wenn die Berufung nach einem Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgenommen wird. BGHZ 80, 146 ff steht nicht entgegen.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten vom 09.08.2007 gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27.06.2007 wird zurückgewiesen.

Die Berufungsklägerin hat die Kosten der Berufung und der Anschlussberufung zu tragen.

 
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