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Oberlandesgericht Hamm, 27 W 48/07

Datum:
15.01.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 W 48/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:0115.27W48.07.00
 
Schlagworte:
27 W 48/07
Normen:
§§ 3 AnfG, 93 ZPO
Leitsätze:

Im Falle der Vorsatzanfechtung stellt das Verhalten des Anfechtungsgegners jedenfalls bei eindeutiger Konstellation, z.B. wenn er mithalf, gezielt die Vollstreckungsmöglichkeiten gerade des Klägers zu vereiteln, eine ausreichende Klageveranlassung dar. Dieser braucht ihn nicht vor Klageerhebung zur freiwilligen Erfüllung des Anfechtungsanspruchs aufzufordern.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 6.000 €.

 
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