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Oberlandesgericht Hamm, 27 U 2/07

Datum:
15.01.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 2/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:0115.27U2.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 25 O 149/06
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. November 2006 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Im Übrigen darf die Beklagte die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 20.000 € leistet.

 
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