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Oberlandesgericht Hamm, 27 U 206/07

Datum:
27.05.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 206/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:0527.27U206.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 8 O 95/06
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17. Oktober 2007 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Siegen unter Zurückweisung der weiterge-henden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, wegen eines Betrages von 55.730,82 EUR nebst 6,21 % Zinsen von diesem Betrag für die Zeit vom 25.03.2005 bis 30.06.2005 und in Höhe von 6,17 % Zinsen für die Zeit vom 01.07.2005 bis 31.12.2005 und in Höhe von 6,37 % Zinsen für die Zeit seit 01.01.2006 die Zwangsvollstreckung in den im Grundbuch von G des Amtsgerichts Siegen, Blatt 601 eingetragenen Grundbesitz G, Flur X, Flurstück X, Gebäude- und Freifläche, I-I-Straße, 17a mit einer Größe von 703 qm zu dulden.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger drei Viertel und der Beklagte ein Viertel.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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