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Oberlandesgericht Hamm, 27 U 133/07

Datum:
01.04.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 133/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:0401.27U133.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 3 O 155/07
Normen:
§§ 25, 242 BGB
Leitsätze:

1.

Die Regelung in der Spielordnung eines Sportverbandes, nach der die Spielerlaubnis eines Vertragsspielers unabhängig von Fragen des Verschuldens automatisch ruht, wenn der Verein die Erfüllung sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtungen nicht binnen einer bestimmten Frist nachweist, ist nicht zu beanstanden.

2.

Der abweichend vom sportlichen Ergebnis verfügte Punktabzug ist eine an ein Fehlverhalten des Verbandsmitglieds anknüpfende Sanktion, die grundsätzlich ein Verschulden des betroffenen Vereins voraussetzt. Soweit es um den Einsatz eines nicht spielberechtigten Spielers geht, muss der Verein den Wegfall der Spielberechtigung daher gekannt oder infolge von Fahrlässigkeit nicht gekannt haben. Eine Satzungsregelung, die dem Verein insoweit den Entlastungsbeweis auferlegt, begegnet keinen Bedenken.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das am 3. August 2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

 
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