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Oberlandesgericht Hamm, 26 U 33/07

Datum:
04.01.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 33/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:0104.26U33.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 2 O 356/05
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31. Januar 2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Drittwiderklage hin wird der Drittwiderbeklagte verurteilt, an die Beklagte 5.705,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basis-zinssatz aus 2.489,47 € seit dem 04.09.2004 und aus 3.135,57 € seit dem 07.09.2005 zu zahlen.

Auf die Drittwiderklage hin wird weiterhin festgestellt, dass der Drittwider-beklagte verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche weiteren zukünftigen mate-riellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche ihr aus der fehlerhaften Zahnbehandlung in der Zeit vom 13.02.2003 bis zum 18.05.2004 entstanden sind oder entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversiche¬rungsträger oder Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Die Gerichtkosten der ersten Instanz tragen die Beklagte 53%, die Klägerin 22% und der Drittwiderbeklagte 25%.

Die Klägerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin 22%, der Drittwiderbeklagte 25% und die Beklagte 53% selbst.

Von den außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten tragen die Beklagte 68% und der Drittwiderbeklagte selbst 32%.

Von den Gerichtskosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 70%, die Beklagte 17% und der Drittwiderbeklagte 13%.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte 11% und die Klägerin selbst 89%.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin 70%, der Drittwiderbeklagte 13% und die Beklagte selbst 17%.

Von den außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten trägt die Beklagte 40% und der Drittwiderbeklagte selbst 60%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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