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Oberlandesgericht Hamm, 21 U 95/08

Datum:
16.12.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 U 95/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:1216.21U95.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 3 O 56/08
Normen:
§§ 242, 249, 271, 849 BGB
Leitsätze:

Will ein Unfallgeschädigter auf Basis fiktiver Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert ohne Abzug des Restwertes abrechnen, ist es im Anschluss an BGH, Urteil vom 29.04.2008, VI ZR 220/07 grundsätzlich erforderlich, dass er sein Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und dazu erforderlichenfalls verkehrssicher (teil-)reparieren lässt.

Der Ablauf der Sechs-Monats-Frist lässt die Frage der Fälligkeit des Anspruchs auf den vom Geschädigten zunächst nicht regulierten Anteil in Höhe des Restwertes unberührt. Während des Laufes der Sechs-Monats-Frist hat der Ersatzpflichtige insoweit zur Ermöglichung einer praktikablen Schadensabwicklung ein zeitweiliges Leistungsverweigerungsrecht. Dies ist normativ mit Blick auf die bei der Entwicklung der Sechs-Monats-Frist angestellten Zumutbarkeitserwägungen an § 242 BGB festzumachen.

Kommt es zwischen Geschädigtem und Ersatzpflichtigem vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist hinsichtlich der Restwertabsetzung zum Streit und beruft sich der Ersatzpflichtige dabei auf sein zeitweiliges Leistungsverweigerungsrecht, hat der Geschädigte Anspruch auf eine klare Regulierungsprognose.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 09.05.2008 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen hinsichtlich auszuurteilender Zinsen und im Kostenpunkt teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen aus 7.494,45 € in Höhe von 4 % für den Zeitraum vom 07.12.2007 bis 30.01.2008 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 31.01.2008 bis zum 14.04.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 57 % und die Beklagte zu 43 %.

Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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