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Oberlandesgericht Hamm, 21 U 78/07

Datum:
07.08.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 U 78/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:0807.21U78.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 9 O 70/05
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20. April 2007 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Essen unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 127.595,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. November 2004 zu zahlen.

Wegen der Zinsmehrforderung wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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