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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 77/07

Datum:
15.02.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 77/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:0215.20U77.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 2 O 586/04
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. Februar 2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.173,50 € nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2004 abzüglich am 10.01.2003 gezahlter 5.000,00 € und am 23.07.2004 gezahlter 10.000,00 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 97 % und die Beklagte 3 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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