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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 1007/08

Datum:
27.11.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 1007/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:1127.1VOLLZ.WS1007.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Krefeld, 33 StVK 550/08
 
Tenor:

1.

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

 

2.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Ge­schäftswertes aufgehoben.

 

3.

Der Bescheid des Leiters der Justizvollzugsanstalt X vom 7. Mai 2008 wird aufgehoben. Die Vollzugsbehörde wird angewiesen, den Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.

 

4.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Be­troffenen trägt die Landeskasse.

 
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