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Oberlandesgericht Hamm, 19 W 28/08

Datum:
04.11.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 28/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:1104.19W28.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 6 OH 1/08
Schlagworte:
selbständiges Beweisverfahren, Gegenanträge
Normen:
§§485 ff ZPO
Leitsätze:

Im selbständigen Beweisverfahren sind Gegenanträge, die nur dazu dienen sollen, die Verantwortlichkeit des Antragsgegners im Verhältnis zu einem Dritten abzuklären, der in keiner unmittelbaren Beziehung zum Antragsteller steht, nicht zulässig.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von bis zu 2.000,- €.

 
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