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Oberlandesgericht Hamm, 18 U 188/05

Datum:
18.12.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 188/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:1218.18U188.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 15 O 158/04
Normen:
Art. 25 Abs. 1 CMR, Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR, Art. 23 Abs. 4 CMR
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 30. August 2005 verkündete Schlussurteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.

Die Klägerin bleibt verurteilt, an die Beklagte 3.100,00 € nebst 5 % Zinsen seit dem 18.01.2004 zu zahlen. Die weitergehende Hilfswiderklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5. Die erstinstanzlichen Kosten der Streithelferin trägt die Beklagte zu 3/5, im Übrigen trägt sie die Streithelferin selbst. Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben. Die außergerichtlichen zweitinstanzlichen Kosten der Streihelferin trägt diese demnach selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert keine der Parteien mit mehr als 20.000,00 €; die Revision wird nicht zugelassen.

 
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