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Oberlandesgericht Hamm, 18 U 164/07

Datum:
29.05.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 164/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:0529.18U164.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 13 O 111/04
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5. September 2007 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bochum – Kammer für Handelssachen – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.066,97 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2004 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen, hinsichtlich der geltend gemachten Nebenforderung in Höhe von 1.767,50 € mit der Maßgabe, dass die Klage bereits unzulässig ist.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 15% und die Beklagte zu 85 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Klägerin in Höhe von bis zu 2.000,00 € und die Beklagte in Höhe von bis zu 11.000,00 €; die Revision wird zugelassen.

 
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