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Oberlandesgericht Hamm, 18 U 147/06

Datum:
07.02.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 147/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:0207.18U147.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 16 O 106/05
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten gegen das am 18.05.2006 verkündete Urteil der III. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und unter Einschluss des bereits rechtskräftigen Teiles des Urteils wie folgt neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.143,89 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 2.734,47 € seit dem 19.05.2004 und aus 2.294,21 € seit dem 05.01.2005 sowie aus 6.115,21 € seit dem 30.05.2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert keine der Parteien mit mehr als 20.000,-- Euro; die Revision wird nicht zugelassen.

 
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