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Oberlandesgericht Hamm, 17 U 23/08

Datum:
17.11.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Teil-Versäumnis- und Schlussurteil
Aktenzeichen:
17 U 23/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:1117.17U23.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 9 O 482/05
 
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 20.12.2007 verkündete Urteil der Zivilkam-mer IV des Landgerichts Detmold teilweise abgeändert.

Die Beklagten zu 1.) bis 3.) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger als Gesamtgläubiger 53.346,62 € zu zahlen, die Beklagte zu 1.) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2005, die Beklagte zu 2.) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2005, die Beklagte zu 3.) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2005.

Die Beklagte zu 2.) wird darüber hinaus verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere 17.917,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz seit dem 28.10.2005 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1.) bis 3.) verpflichtet sind, als Gesamt-schuldner den Klägern als Gesamtgläubigern jeglichen weiteren Schaden zu erset-zen, der ihnen dadurch entsteht, dass es im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben der Beklagten zu 1.) im Jahre 2001 auf deren Grundstück M-Straße in E infolge der Aushubarbeiten an der gemeinsamen Grundstücksgrenze und der unzureichenden Abstützung mit einem sogenannten „Berliner Verbau“ dazu gekommen ist, dass der Zufahrtsweg zum Grundstück der Kläger M1-Straße in E auf der Seite zur Baugrube hin abgesackt ist und sich dort Risse gebildet haben, außerdem die etwa 18 m lange Betongrenzmauer auf einer Länge von ca. 3 m zum Baugrundstück abgerissen und sich um 5 cm zur früheren Baugrube hin geneigt hat.

Im übrigen bleibt die Klage hinsichtlich der Beklagten zu 1.) bis 3.) abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Kläger hinsichtlich der Beklagten zu 1.) bis 3.) wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten zu 3.) wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden den Klägern die Gerichts-kosten zu 24% als Gesamtschuldnern, den Beklagten zu 1.) bis 3.) zu 68 % als Ge-samtschuldnern und der Beklagten zu 3.) darüber hinaus zu weiteren 8% auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Kläger erster Instanz werden den Beklagten zu 1.) bis 3.) zu 68% als Gesamtschuldnern und zu weiteren 8% der Beklagten zu 2.) aufer-legt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) und 3.) sowie des Streithelfers der Beklagten zu 1.) erster Instanz werden den Klägern als Gesamtschuldnern zu 32% auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.) erster Instanz werden den Klä-gern als Gesamtschuldnern zu 8% auferlegt.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern die Gerichtskosten als Gesamtschuldnern zu 26%, den Beklagten zu 1.) bis 3.) als Gesamtschuldnern zu 68% und der Beklagten zu 2.) darüber hinaus zu 6% auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zweiter Instanz werden den Beklagten zu 1.) bis 3.) als Gesamtschuldnern zu 68% und der Beklagten zu 2.) zu weiteren 6% auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) und 3.) sowie des Streithelfers der Beklagten zu 1.) zweiter Instanz werden den Klägern als Gesamtschuldnern zu 32% auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.) zweiter Instanz werden den Klä-gern als Gesamtschuldnern zu 13% auferlegt.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzu-wenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in glei-cher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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