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Oberlandesgericht Hamm, 15 Wx 89/08

Datum:
19.08.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 Wx 89/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:0819.15WX89.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 7 T 377/07
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss und die Entscheidung des Amtsgerichts werden unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Regelung in Nr. 8 der in der Teilungserklärung unter III vereinbarten Gemeinschaftsordnung „Beschlüsse können nur einstimmig gefasst werden“, nicht gilt, soweit es um eine Abstimmung

- über die Aufhebung einer Veräußerungsbeschränkung nach § 12 Abs. 4 S. 1 WEG,

- über die Änderung des Verteilungsschlüssels nach § 16 Abs. 3 und 4 WEG,

- über eine modernisierende Maßnahme nach § 22 Abs. 2 S. 1 WEG,

- über die Bestellung und Abberufung des Verwalters nach § 26 Abs. 1 WEG

geht.

Im Übrigen verbleibt es bei der Zurückweisung des Feststellungsantrags der Beteiligten zu 1) und 2).

Die Gerichtskosten der zweiten und dritten Instanz werden den Beteiligten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch auferlegt, eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.

Der Geschäftswert wird für das Verfahren der weiteren Beschwerde auf 10.000 € festgesetzt.

 
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