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Oberlandesgericht Hamm, 13 U 158/07

Datum:
22.12.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 158/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:1222.13U158.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 21 O 64/03
 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 22. August 2007 verkündete Urteil

der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers

durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages

abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe

von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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