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Die Beschwerde des Antragstellers vom 27. Dezember 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 30. November 2007 wird zurück gewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Der Gegenstandswert wird auf 500,- € festgesetzt.
Gründe:
2Die nach den §§ 19, 20 FGG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Dazu kann zunächst auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Beschlusses verwiesen werden, die aus Anlass der eingelegten Beschwerde wie folgt ergänzt werden:
31.) Der Beschwerdeführer kritisiert, dass der Bericht der Kindesmutter über den Gesundheitszustand der gemeinsamen Tochter vom 25. Juni 2007 keine substanti ierten Angaben über Krankheiten sowie deren Therapieerfolg (konkrete Zeiträume der Erkrankung, Heilungsverlauf) enthalte.
4Der Bericht enthält die Mitteilung, im Zeitraum zwischen Juni 2006 und Juni 2007 habe O dreimal eine „Blasenerkältung" (gemeint ist wohl eine Blasenentzündung) gehabt, weiter Halsschmerzen und einen gebrochenen Mittelzeh, ,,und sonst ging es ihr gut".
5Diese Angaben sind zwar, wie der Beschwerdeführer zu Recht feststellt, insoweit wenig inhaltsreich, als auch weitergehende Angaben über die jeweiligen Zeiträume der Erkrankung und deren Heilungsverlauf, wie vom Beschwerdeführer gewünscht, möglich gewesen wären.
6Der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 19. April 2002, zu dessen Zwangsvoll streckung der Beschwerdeführer die Festsetzung eines Zwangsgeldes begehrt, erlegt der Kindesmutter aber unter d) insoweit nicht mehr auf als die Verpflichtung, einmal jährlich „schriftlich eine kurze Auskunft über O Gesundheitszustand zu erteilen". Der Beschluss enthält keine weiteren Vorgaben zu der Art und Weise, wie detailliert die zu erteilende Auskunft über etwaige Erkrankungen sein muss. Er ist im Hinblick auf detailliertere Angaben nicht vollzugsfähig, weil er nicht bestimmt genug ist (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl.,§ 33 Rn. 11 mwN). Auf die Frage, ob nach dem Gesetz möglicherweise eine weitergehende Auskunftspflicht der Kindesmutter besteht, kommt es nicht an, weil die Vollstreckung eine dies entsprechend konkretisierende „Verfügung des Gerichts" voraussetzt, § 33 Abs. 1 FGG. Deren Unbestimmtheit kann auch nicht durch eine vermeintlich verfassungskonforme, großzügig erweiternde Auslegung im Zwangsvollstreckungsverfahren geheilt werden.
72.) Der Senat, der bislang mit dem offenbar seit mehr als 10 Jahren währenden Streit der Eltern (u.a.) um die Tochter O nicht befasst war, möchte seine Betroffenheit über die lange Dauer der Auseinandersetzungen zum Ausdruck bringen. Die erheblichen Auswirkungen auf das Kindeswohl lassen sich nach Ansicht des Senats auch an den Schulnoten von O überdeutlich ablesen. An beide Eltern wird appelliert, O nicht länger als ein Objekt ihrer Auseinandersetzungen zu betrachten und zu benutzen. Eine entsprechende Einstellung entnimmt der Senat den Ausführungen des Beschwerdeführers, wenn dieser von den Pflichten „des Besitzers des Kindes" spricht. O ist kein Gegenstand, sondern ein - verletzlicher - Mensch und wird in weniger als drei Jahren volljährig. Ihre zukünftigen beruflichen Aussichten - und nicht nur diese - können die Eltern zur Überzeugung des Senats noch sehr stark positiv beeinflussen, wenn sie von weiteren Streitereien, notfalls auch unter Verzicht auf vermeintliche Rechtsansprüche, soweit eben möglich Abstand nehmen. Zur Beruhi gung der Situation sollte jeder Elternteil nicht mehr und nicht weniger tun, als sein eigenes Verhalten kritisch zu hinterfragen und zu ändern.
83.) Die Nebenentscheidungen beruhen auf§ 13a Abs. 1 Satz 2 FGG und §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.
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