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Oberlandesgericht Hamm, 12 U 22/08

Datum:
11.06.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 22/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:0611.12U22.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 5 O 182/07
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 04.01.2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 28.467,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 24.467,60 € seit dem 23.08.2007 und aus weiteren 4.000 € seit dem 22.05.2008 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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