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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 144/05

Datum:
18.01.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Grund- und Teilurteil
Aktenzeichen:
11 U 144/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:0118.11U144.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 4 O 98/05
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20.10.2005 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 516.725,48 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins auf 154.205,63 € seit dem 28.10.2002, auf 160.866,33 € seit dem 13.03.2003, auf 100.826,76 € seit dem 28.04.2003 und auf weitere 100.826,76 € seit dem 19.10.2003 zu zahlen.

Im Übrigen ist der mit der Klage geltend gemachte weitergehende Kaufpreis-anspruch der Klägerin betreffend den mit Vereinbarung vom 14.11.2001 zum Preis von 541.000,00 DM netto zzgl. Mehrwertsteuer verkauften Rübenroder SF 20 vorbehaltlich einer etwaigen Kürzung des Kaufpreisanspruches wegen der Mangelhaftigkeit des Rübenroders dem Grunde nach gerechtfertigt.

Der Kläger bleibt verurteilt, an die Beklagte 29.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins ab Rechtskraft des Urteils zu bezahlen.

Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betra-ges abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Zwangsvoll-streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betra¬ges leistet.

 
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