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Oberlandesgericht Hamm, 10 WF 79/08

Datum:
13.06.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 WF 79/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:0613.10WF79.08.00
 
Schlagworte:
Klage auf Herausgabe eines unter § 794 ZPO fallenden Titels
Normen:
§ 371 BGB, §§ 767, 794 ZPO
Leitsätze:

Für eine Klage auf Herausgabe des Titels ist nur dann Raum, wenn die Vollstreckbarkeit des Titels bereits gemäß § 767 ZPO beseitigt ist oder wenn dieses Ziel gleichzeitig im Wege der Vollstreckungsabwehrklage verfolgt wird.

 
Tenor:

1.

Das Verfahren wird vom Einzelrichter auf den Senat übertragen.

2.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen vom 04.06.2008 wird zurückgewiesen.

 
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