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Oberlandesgericht Hamm, 9 W 33/07

Datum:
10.08.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 W 33/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:0810.9W33.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 2 O 462/06
Schlagworte:
Streitwert, Addition, vermögensrechtlicher und nicht vermögensrechtlicher Anspruch
Normen:
§ 48 Abs. 4 GKG
Leitsätze:

Wird ein Unterlassungsbegehren sowie ein Schmerzensgeldanspruch aus derselben unerlaubten Handlung hergeleitet, sind für die Streitwertfestsetzung die Werte der Anträge zu addieren; § 48 Abs. 4 GKG findet keine Anwendung, weil der vermögensrechtliche Zahlungsanspruch nicht aus dem nichtvermögensrechtlichen Unterlassungsanspruch folgt (gegen OLG Köln vom 18.08.1993 in OLGR 1993, 284).

 
Tenor:

Der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 8. Mai 2007 wird dahin abgeändert, dass der Streitwert für das Ausgangsverfah-ren 6.000,00 € beträgt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

 
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