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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 37/07

Datum:
11.05.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenatq
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 37/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:0511.9U37.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 2 O 12/07
Schlagworte:
einstweilige Verfügung, Aufhebung, Zurückverweisung, Verspätung, Ehrverletzung, Unterlassungsbegehren
Normen:
§§ 531, 538 Abs. 2 Ziff. 3, 940 ZPO, 10 GSG NRW, 823 Abs. 1 BGB
Leitsätze:

1.

Im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen Verletzung der persönlichen Ehre außerhalb von Rundfunk und Presse ist - anders als im entsprechenden Klageverfahren - die Vorschaltung eines Schlichtungsverfahrens nach § 10 GSG NRW keine Zulässigkeitsvoraussetzung.

2.

Ist einstweiliger Rechtsschutz gegen Ehrverletzungen vom Eingangsgericht aus fehlerhaften Erwägungen zur Zulässigkeit versagt worden, darf das Berufungsgericht die Sache nicht nach § 538 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an den ersten Rechtszug zurückverweisen, da dies dem Zweck des Eilverfahrens widerspricht.

3.

Der Senat neigt zur zurückhaltenden Anwendung von § 531 ZPO im einsteiligen Verfügungsverfahren, wenn im ersten Rechtszug nur formale Zulässigkeitsgesichtspunkte - hier Anwendung von § 10 GSG NRW - verhandelt worden sind und der Antragsgegner sich erst im Berufungsrechtszug sachlich gegen ihn erhobene Vorwürfe verteidigt.

4.

Bei fortlaufenden ehrverletzenden Äußerungen entfällt ein Eilbedürfnis für eine begehrte Unterlassungsregelung nicht schon aus dem Grunde, weil einzelne Äußerungen schon wenige Wochen früher gefallen sind, deshalb aber noch kein gerichtliches Verbot beantragt worden ist.

5.

Der Verletzte kann ehrenrührige wahrheitswidrige Behauptungen in justizförmigen Verfahren - etwa in einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren - nicht ohne weiteres gerichtlich verbieten lassen.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Antragstellers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 19. Januar 2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert und wie folgt neu gefasst.

1.

Dem Antragsgegner wird verboten, außerhalb eines justizförmigen Verfahrens wörtlich oder sinngemäß nachstehende Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten:

a) der Antragsteller verfüge nicht über eine ordnungsgemäß erlangte

Professur, weil er nicht habilitiert habe,

b) der Antragsteller habe seine Biografie komplett gefälscht,

c) der Antragsteller sei nicht wissenschaftlicher Leiter von Instituten

für "Sport, Freizeit- und Lernen" und "Weiterbildung",

d) der Antragsteller habe in Veröffentlichungen behauptet, bei der I

Akademie für Hochwasserschutzmaßnahmen,

Hochwasserforschung und Wasserrettung handele es sich um eine

staatlich anerkannte Einrichtung,

e) der Antragsteller sei nicht im Geschäftsbereich des

Bundesinnenministeriums beschäftigt gewesen,

f) der Antragsteller habe während seiner Arbeitslosigkeit Stempel

und Siegel eines Universitäts-Instituts gefälscht,

g) der Antragsteller habe ausländerfeindliche Pampflete gefertigt und

verbreitet,

h) der Antragsteller sei ein "raffinierter Schwindler" und/oder

"krimineller Schwindler".

2.

Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Verbote ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Die Kosten des gesamten Verfügungsverfahrens werden dem Antragsteller zu 1/4 und dem Antragsgegner zu 3/4 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollsteckbar.

 
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