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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 29/07

Datum:
09.11.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 29/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:1109.9U29.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 2 O 100/06
Schlagworte:
Verkehrssicherungspflicht, Parkplatz, Mitverschulden
Normen:
§ 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG
Leitsätze:

Begründet die Höhe der Begrenzung (Bordstein von mindestens 18 cm Höhe) einer Parkfläche, in die entweder vorwärts oder rückwärts eingeparkt wird, die Gefahr, dass der vordere oder hintere Karosserieüberhang beim Überfahren schadensträchtig aufsetzt, wird das den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht nicht gerecht.

Den Fahrzeugführer wie Halter belastet neben der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs ein Mitverschulden, wenn er die Parkplatzbegrenzung ohne zwingenden Grund mit dem Karosserieüberhang überfährt.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. Dezember 2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 422,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 30. März 2006 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 
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