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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 25/06

Datum:
10.08.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 25/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:0810.9U25.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 25 O 478/04
Schlagworte:
Forstwirtschaft, Borkenkäfer, Käferbefall, Windbruch, Anscheinsbeweis
Normen:
§ 823 Abs. 1 BGB
Leitsätze:

1.

Überlange Lagerung von geschlagenem und gepoltertem Holz widerspricht ordnungsgemäßer Forstwirtschaft, weil sie einen Befall mit Borkenkäfern begünstigt. Der insoweit Verkehrssicherungspflichtige haftet aus § 823 Abs. 1 BGB für anderweitige Forstschäden, die durch ausschwärmende Borkenkäfer verursacht werden (hier: Windbruchschaden wegen durch Borkenkäferbefall erforderlich gewordenen Holzeinschlages).

2.

Werden anfällige Bäume im Einzugsgebiet einer Borkenkäferpopulation in zeitlicher Nähe ihres Ausschwärmens von Borkenkäfern befallen, streitet die Lebenserfahrung für einen ursächlichen Zusammenhang, wenn andere gleichrangige Befallsursachen fehlen.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 16. Dezember 2005 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.945,86 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 8. Juli 2004 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den ab dem 8. Dezember 2006 entstandenen bzw. künftig entstehenden Schaden zu ersetzen, der durch die Entfernung von 18 Fichten am Rand der Windwurffläche am I-Weg in C, die in dem nachfolgend abgedruckten Kartenausschnitt als "Schadensfläche" bezeichnet ist, infolge Borkenkäferbefalls im Jahr 2003 verursacht ist.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger sieben Zehntel und die Beklagte drei Zehntel.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.

- auf den Abdruck des Kartenausschnitts wurde verzichtet -

 
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