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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 183/06

Datum:
15.06.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 183/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:0615.9U183.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 3 O 142/04
Schlagworte:
Kind, Fahrbahn, Vertrauen, verkehrsgerechtes Verhalten, Mitverschulden
Normen:
§§ 7 StVG, 823 BGB, 3 Ziff. 1 PflgVG, 3 Abs. 2 a StVO, 25 Abs. 3 StVO
Leitsätze:

Kauert ein 11 1/2-jähriges Kind mit seinem Roller in Höhe einer Querungshilfe zur Fahrbahn hin am Boden, weil es die Schnürbänder seiner Schuhe richtet, muss der sich nahende Fahrzeugführer gemäß § 3 Abs. 2 a StVO darauf einrichten, dass das Kind plötzlich unachtsam die Fahrbahn betreten könnte, weil dessen Gebahren - offensichtliche Unaufmerksamkeit gegenüber dem Fahrverkehr - kein Vertrauen auf verkehrsgerechtes Verhalten begründet.

 
Tenor:

Die Berufungen des Klägers sowie der Beklagten gegen das am 31. Juli 2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu einem Drittel und den Beklagten zu zwei Dritteln auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Zwangsvollstreckung der anderen gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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