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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 169/06

Datum:
13.02.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 169/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:0213.9U169.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 4 O 198/06
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 23. August 2006 verkündete Urteil der

4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Kläger zu tragen.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in der selben Höhe Sicherheit leistet.

 
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