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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 129/06

Datum:
18.12.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 129/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:1218.9U129.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 11 O 185/05
Leitsätze:

1.)

Bei Unfällen auf einer Hallenrodelbahn sind grundsätzlich die von der Rechtsprechung für Abfahrtspisten im Freien entwickelten Grundsätze anwendbar.

2.)

Ein willkürlich angelegter Sprunghügel in einer Hallenrodelbahn stellt eine a-typische Gefahr für den Rodelnden dar, vor der der Betreiber der Anlage zu Beginn der Abfahrt zu warnen hat.

3.)

Der Rodelnde ist gehalten - erst recht auf einer unbekannten Piste - so angepasst zu fahren, dass er notfalls vor einem plötzlich auftauchenden Hindernis abbremsen und ggf. anhalten kann, andernfalls trifft ihn bei einem Unfall ein Mitverschulden.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. April 2006 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 1.788,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2004 zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31. Januar 2004 zu zahlen.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 31. Januar 2004 im Alpincenter C zu 1/3 bzw. unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Klägers von 1/3 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.

4.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

5.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

6.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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