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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 120/07

Datum:
09.11.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 120/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:1109.9U120.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 4 O 91/06
Schlagworte:
Verkehrssicherungspflicht, Haftung für Dritte
Normen:
§ 823 BGB
Leitsätze:

Der Veranstalter eines Konzerts haftet nicht für solche Schäden, die durch eine unbefugte Manipulation an einer später eingestürzten Beleuchtungsanlage entstehen, wenn derartige Eingriffe Dritter auch bei kritischer Betrachtung nicht zu erwarten waren.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. April 2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden der Klägerin auferlegt.

Ds Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 
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