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Die Berufung des Streithelfers der Beklagten gegen das am 31.10.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bielefeld wird als unzulässig verworfen.
Der Streithelfer der Beklagten trägt die Kosten der Berufung.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 2.000 € festgesetzt.
Gründe
2Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, § 522 Abs. 1 ZPO.
3Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Verfügung des Vorsitzenden vom 20.3.2007 Bezug genommen.
4Die Ausführungen im Schriftsatz vom 5.4.2007 führen zu keiner anderen Beurteilung.
5Dies gilt zum einen für den Vortrag, dass das der Anfechtungsklage stattgebende Urteil des Amtsgericht auch für den Streithelfer rechtliche Wirkungen hat. Dies mag zwar zutreffend sein, ist allein aber nicht ausreichend, da sich die Wirkungen nach dem eindeutigen Wortlaut des § 69 ZPO auf das Verhältnis zum Gegner, also dem Kläger, beziehen müssen.
6Nicht genügend sind dagegen Auswirkungen auf das Verhältnis zur Partei, der der Streithelfer beigetreten ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 69 Rn 2 m.w.N.). Insofern ist es insbesondere unerheblich, ob Unterhaltsansprüche im Verhältnis der Beklagten zum Berufungsführer entstanden sind, und wie sich das Vater-Kind-Verhältnis zwischen ihnen gestaltet.
7Aber auch soweit sich im Verhältnis des Streithelfers zum Kläger aus § 1607 Abs. 3 BGB Wirkungen auf die Möglichkeit eines Unterhaltsregresses ergeben können, folgen diese nicht unmittelbar aus der allein die Abstammung erfassenden Rechtskraft des Urteils. Zudem bezweckt § 1594 Abs. 4 BGB nicht den Schutz des biologischen Vaters (vgl. BGHZ 92, 275 = FamRZ 1985, 61 zu § 1593 BGB a.F.; siehe auch Vollkommer Festgabe 50 Jahre BGH Bd. III, S. 127, 128 ff).
8Rechte des Streithelfers als biologischem Vater werden durch das Urteil nicht beeinträchtig oder verletzt, vielmehr wird ihm durch die Entscheidung ermöglicht, diese in Anspruch nehmen zu können.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.