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Oberlandesgericht Hamm, 8 U 204/05

Datum:
12.02.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 204/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:0212.8U204.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 2 O 104/05
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 9. November 2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 36.813,12 Euro nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Februar 2006 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger - beginnend mit dem Monat März 2006 - monatlich spätestens zum Letzten eines jeden Monats 1.533,88 Euro zu zahlen, bis das vom Beklagten für den Kläger anzulegende Guthaben in Höhe von 196.476,20 Euro verbraucht ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Streithilfe veranlassten Kosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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