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Oberlandesgericht Hamm, 8 U 168/05

Datum:
31.01.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 168/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:0131.8U168.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 18 O 18/05
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 4.8.2005 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt,

dem Kläger Auskunft zu erteilen über die vom Beklagten empfangenen Zahlungen in der Zeit vom 1.7.1999 bis zum 27.11.2006 in solchen Mandaten, die in der Zeit der gemeinsamen Sozietät der Parteien (1.7.1995 bis 30.6.1999) bereits erteilt waren, soweit die mit den Zahlungen beglichenen Gebühren bei der Auflösung der Sozietät bereits verdient waren,

durch ein Verzeichnis der betroffenen Akten unter Angabe der Aktennummer, Bezeichnung des Vorgangs, Datum und Betrag der Rechnung und Vorlage der Rechnung, Angabe evtl. eingeleiteter Rechtsstreitigkeiten zur Beitreibung und evtl. Abreden über die Gebührenforderungen mit Mandanten.

Wegen der zweiten und dritten Stufe des Antrages (eidesstattliche Versicherung und Zahlung) wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten - einschließlich der Kosten der Berufung - zu entscheiden hat.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe dieses Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 95.000,00 € festgesetzt.

 
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