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Oberlandesgericht Hamm, 8 U 125/06

Datum:
07.03.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 125/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:0307.8U125.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 3 O 375/05
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17. Mai 2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2005 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung

des Geschäftsanteils des Klägers in Höhe von 500,00 € an der T GmbH (AG Dortmund HRB ####) an die N mbH & Co. KG

sowie der Ansprüche des Klägers gegen die N mbH & Co. KG, G-Straße, ####2 E

sowie der Ansprüche des Klägers aus dem Insolvenzverfahren über die Fa. N mbH & Co. KG

aus dem notariellen Kaufvertrag vom 18.11.2004, UR-Nr. ###/04 des Notars C in E.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 219,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. August 2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen der Kläger und der Beklagte zu 1) zu je 50 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 1) zu 50 %.

Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 20 % und der Beklagte zu 1) zu 80 %.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2).

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 1) zu 64 %.

Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte zu 1) darf die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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