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Oberlandesgericht Hamm, 8 Sch 2/07

Datum:
18.07.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 Sch 2/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:0718.8SCH2.07.00
 
Tenor:

Das in der Schiedssache der Parteien von dem Schiedsgericht, bestehend aus dem Präsidenten des Landgerichts a.D. T als Obmann sowie Rechtsanwalt Dr. C2 und Rechtsanwalt und Notar Dr. N als beisitzenden Schiedsrich-tern, im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26.02.2007 in C, Hotel N2, C-Straße, abgefasste Schiedsurteil sowie der im selben Schiedsverfahren von dem genannten Schiedsgericht gefasste Beschluss vom 21.05.2007 wer-den aufgehoben.

Der Antrag des Beklagten, das vorbezeichnete Schiedsurteil sowie den Be-schluss vom 21.05.2007 für vollstreckbar zu erklären, wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 519.046,67 € festgesetzt.

 
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