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Oberlandesgericht Hamm, 7 U 155/06

Datum:
22.05.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsena
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 155/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:0522.7U155.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 3 0 13/04
 
Tenor:

Auf die Berufungen der Beklagten und des Klägers zu 2) wird das am 21. Juni 2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 21.500 EUR sowie an den Kläger z_u 2) ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 2.250 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1. Mai 2003 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin zu 1) 7.958,15 EUR und an den Kläger zu 2) 3.882,87 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem seit dem 27. Februar 2004 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dieser zukünftig durch den Verkehrsunfall vom 6. Oktober 2001 auf der A-Straße 64 noch entstehen wird, soweit nicht Ersatzansprüche bereits auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

Von den·Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in erster Instanz tragen die Klägerin zu 1) 25%, der Kläger zu.2) 41% und die Beklagte 34%. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) in erster Instanz trägt die Beklagte 54%;·von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) in erster Instanz trägt die Beklagte 7%.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu, 1) 15%, der Kläger zu 2) 79% und die Beklagte 6%. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) in der Berufungsinstanz trägt die Beklagte 7%.

Im übrigen tragen die Kläger ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die gegnerische Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Be­ trages leistet.

 
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Die zulässige Berufung des Klägers zu 2) ist, soweit er ein Schmerzensgeld von mindestens noch weiteren 19.000.E UR verlangt, unbegründet.

 

1.

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III.

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IV.

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