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Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. Dezember 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Soest geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlichen Unterhalt in Höhe von 689,58 € für die Monate von März 2006 bis einschließlich September 2007 sowie monatlichen, im voraus fälligen Unterhalt ab Oktober 2007 in Höhe von 1.306,22 € zu zahlen.
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
2Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Ihr steht ein gegenüber der angefochtenen Entscheidung erhöhter Unterhalt zu, weil bei der Bedarfsbemessung nach § 1361 Abs. 1 BGB zugunsten der Klägerin von einem höheren Einkommen des Beklagten und einem niedrigeren Einkommen der Klägerin auszugehen ist.
3Das Einkommen des Beklagten ist mit mindestens 3.064,26 € anzusetzen, dasjenige der Klägerin mit 372,51 €. Die Differenz beträgt 2.691,75 €, wovon der Klägerin 50 % zustehen. Dieser Betrag überschreitet den Antrag.
41.
5Der Beklagte bezog ausweislich der Dezember-Abrechnung 2006 mit kumulierten Jahreswerten ein Jahreseinkommen in Höhe von brutto 54.774,27 € und netto 29.758,54 €, monatlich somit in Höhe von 2.479,88 €.
6Nach Abzug des Nettoarbeitgeberanteils an den vermögenswirksamen Leistungen von 15,00 € verbleiben 2.464,88 €. Zu addieren ist die im Jahre 2006 bezogene Steuererstattung in Höhe von 4.908,23 € mit einem Monatsbetrag von 409,02 €, so dass sich 2.873,90 € ergeben. Abzuziehen von diesem Einkommen sind insgesamt 76,15 €, die der Beklagte für Grundsteuern, Gebäudeversicherung und Hausratsversicherung zu zahlen hat sowie der Unterhalt für den gemeinsamen Sohn O. Dieser ist mit dem Bedarf eines Studenten mit eigener Wohnung in Höhe von 640,00 € abzüglich des vollen Kindergeldes in Höhe von 154,00 €, mithin mit 486,00 € zu berücksichtigen. Auch wenn der Sohn gegenüber der Klägerin unterhaltsrechtlich nachrangig ist, so hat die Unterhaltslast die ehelichen Lebensverhältnisse und somit auch den Bedarf der Klägerin geprägt. Das Rangverhältnis der beiden Unterhaltsansprüche ist hier irrelevant, da es nicht um einen Mangelfall geht.
7Soweit der Beklagte zusätzliche Zahlungen an den Sohn erbringt, muss er diese Freigiebigkeit aus seinem Anteil an dem Familieneinkommen zahlen und kann ihn nicht dem Unterhaltsanspruch der Klägerin entgegensetzen. Das Nettoeinkommen beläuft sich somit auf:
82.873,90 €
9- 76,15 €
10- 486,00 €
112.311,75 €
122.
13Des weiteren hat der Beklagte Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von monatlich 194,28 €.
14Dieser Betrag ergibt sich als Durchschnittswert aus den Zinseinnahmen der Jahre 2003 bis 2005, wie sie in den Steuerbescheiden für diese Jahre ausgewiesen sind. Die Gesamtsumme der Zinseinnahmen nach Abzug der entsprechenden Werbungskosten beträgt in den drei Jahren 6.994,00 €, mithin 2.331,33 € pro Jahr.
153.
16Des weiteren hatte der Beklagte allein im Jahre 2005 Mieteinnahmen in Höhe von monatlich 888,48 €, obgleich die Einnahmen in diesem Jahr durch erhebliche Investitionen in die Immobilien des Beklagten geschmälert worden sind. Ausweislich des Steuerbescheides für das Jahr 2005 belief sich der nach Abzug der Investitionen verbleibende Reingewinn auf 6.693,00 €. Der Gewinn ist allerdings höher, weil die im Steuerbescheid ausgewiesene Position Wohnungsabnutzung unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen ist. De facto handelt es sich hierbei um eine Abschreibung auf eine Immobilie, welche der BGH nicht anerkennt, weil Immobilien im Gegensatz zu anderen Gegenständen unter Berücksichtigung der Wertentwicklung des Grundstücks keinen tatsächlichen Wertverlust erlitten. Damit ergibt sich folgende Berechnung der Einnahmen:
17Einnahmen Miete und Pacht X Landstraße: 54.369,00 €
18Instandhaltungsmaßnahmen: - 32.247,42 €
19Grundsteuer, Wasserversorgung pp. insgesamt: 11.451,00 €
20Darlehensrückzahlung: 2.165,00 €
21Reingewinn somit: 8.505,58 €
22Pachteinnahmen Ackerland: 2.937,00 €
23Einnahmen Haus B-Wall 32: 9.981,00 €
2421.223,58 €,
25wovon dem Beklagten als Miteigentümer zu ½ 50 % = 10.661,79 € im Jahr zustehen. Der Senat ist hier bei der Bewertung der Mieteinnahmen bereits zugunsten des Beklagten von dem Jahr ausgegangen, in welchem die Einnahmen wegen der hohen Investitionen am geringsten gewesen sind. Bildet man nämlich einen Durchschnitt der Einnahmen der Jahre 2003 bis 2005, so ergeben sich Gesamteinnahmen in Höhe von 40.902,00 €, mithin in Höhe von 1.136,17 €/Monat.
26Nichts anderes ergibt sich, wenn das Jahr 2006 berücksichtigt würde. Nach Angaben des Beklagten sollen die Einnahmen gegenüber dem Jahre 2005 nämlich wieder angestiegen sein, so dass dann, wenn man auf das Jahr 2006 abstellt, sich der ausgeurteilte Unterhaltsbetrag ohnehin ergäbe. Bezöge man das Jahr 2006 jedoch in einen Jahresdurchschnitt mit ein, so lägen die Mieteinnahmen immer noch höher als vom Senat zugrunde gelegt.
27Der Senat hat darauf verzichtet, die auf die Miet- und Zinseinnahmen entfallenden Steuern fiktiv zu berechnen. Denn diese werden keinesfalls den Betrag der Steuererstattung in Höhe von 4.908,23 € übersteigen, die im Jahre 2006 geflossen ist und bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt wurde.
284.
29Auf Seiten der Beklagten sind lediglich der mit 350,00 € zu veranschlagende Wohnwert des von ihr bewohnten Familienheims und Zinseinnahmen in Höhe von monatlich 22,51 € zu berücksichtigen. Was die Bemessung des Wohnwertes betrifft, so schließt sich der Senat den Ausführungen der angefochtenen Entscheidung an. Die Klägerin ist derzeit, auch nach Ablauf des Trennungsjahres, nicht in der Lage, den in dem Haus liegenden höheren Wohnwert zu realisieren, da sie das Haus als Miteigentümerin alleine nicht verwerten oder vermieten kann und der Beklagte ihr bislang kein Angebot zur Übernahme ihrer Eigentumshälfte gemacht hat, welches nicht an weitere Bedingungen geknüpft gewesen wäre, die anzunehmen der Klägerin nicht angesonnen werden kann. Da die Klägerin derzeit auch nicht ausreichend Unterhalt erhält, ist sie auch nicht in der Lage, sich eine Wohnung anzumieten und das Haus zur Vermietung an Dritte freizugeben.
30Die Nettozinseinnahmen belaufen sich ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Bankbescheinigung für das Jahr 2006 auf 270,17 €, jedoch im Jahr, nicht im Monat, wie vom Amtsgericht angenommen. Es ergibt sich ein Monatsbetrag von 22,51 €.
31Fiktive Einnahmen sind der Klägerin nicht zuzurechnen. Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass der zum Zeitpunkt der Trennung bereits 62 Jahre alten Klägerin eine Erwerbstätigkeit nach 28 Ehejahren weder zumutbar noch auch möglich ist. Nach den Erfahrungen des Senats sind selbst Tätigkeiten auf Gering-Verdienerbasis im Alter der Klägerin nicht mehr zu finden. Der Klägerin ist auch nicht ihr bis zum Jahre 2004 bezogenes Einkommen fiktiv zuzurechnen. Zwar hat die Klägerin ihre damalige Tätigkeit für ein Bekleidungshaus im Jahre 2004 gegen den Willen des Beklagten gekündigt. Dies kann aber für die Frage einer Erwerbsobliegenheit in der Trennungszeit nicht von Bedeutung sein, da diese Kündigung immerhin fast zwei Jahre vor der Trennung erfolgte. Darüber hinaus hat die Klägerin nicht unplausibel dargelegt, dass sie sich aus seelischen und gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gesehen habe, die Tätigkeit fortzusetzen, da ihr die Eheprobleme mit ihrem Mann derart zugesetzt hätten. Ein unterhaltsrechtlich vorwerfbares Verhalten liegt damit ohnehin nicht vor.
325.
33Das Einkommen des Beklagten ist in die obige Unterhaltsberechnung wie folgt einzustellen:
34Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit (2.311,75 €) ist um den 1/7-Erwerbstätigenbonus zu bereinigen, so dass verbleiben: 1.981,50 €
35zzgl. Zinseinnahmen: + 194,28 €
36zzgl. Mieteinnahmen: + 888,48 €
373.064,26 €
38Das Einkommen der Klägerin beruht nicht auf Erwerbstätigkeit und ist daher in vollem Umfang in die Unterhaltsberechnung einzustellen mit
39dem Wohnwert in Höhe von 350,00 €
40und Zinseinnahmen in Höhe von 22,51 €
41372,51 €.
426.
43Für die Zeit bis einschließlich September 2007 hat der Senat die erbrachten Zahlungen bei der Tenorierung berücksichtigt.
44Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.