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Oberlandesgericht Hamm, 6 UF 51/06

Datum:
20.02.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 UF 51/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:0220.6UF51.06.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Paderborn, 8 F 811/05
 
Tenor:

Die namens der betroffenen Kinder durch die Rechtsanwälte I und T2 in T eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Paderborn vom 7.3. 2006 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Paderborn vom 7.3. 2006 wird als unzulässig verworfen, soweit mit ihr die Verfahrenspflegerbestellung unmittelbar angegriffen wird.

Im Übrigen wird ihre Beschwerde zurückgewiesen.

Der Prozesskostenhilfeantrag der Beteiligten zu 1. wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1. tragen die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert beträgt 3.000 €.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.

 
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