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Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 21.03.2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hagen vom 26.02.2007 wird zurückgewiesen.
Gründe
2I
3Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Beklagte nicht als bedürftig i.S.d. §§ 114, 115 ZPO anzusehen sei, da er im Juni 2006 eine Abfindung seines Arbeitgebers i.H.v. 11.669,40 € netto erhalten habe, die er für die Kosten der Prozessführung hätte einsetzen können und müssen. Er habe nicht dargetan, dass er diese Abfindung für zwingend notwendige Ausgaben habe verwenden müssen.
4II
5Die gem. § 127 II 2, 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
6Das Familiengericht hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses vom 19.04.2007 – auf die Bezug genommen wird - die beantragte Prozesskostenhilfe verweigert.
7Der Beklagte hat die Abfindung seines Arbeitgebers erhalten, als der vorliegende Rechtsstreit schon rechtshängig war und der Beklagte somit um die anstehenden Prozesskosten wusste. Er war daher gehalten, die für seine Rechtsverteidigung notwendigen Prozesskosten aus der erhaltenen Abfindung bereit zu stellen und dieses Geld nicht nach seinem Belieben auszugeben.
8Es kann dahin stehen, ob die Anschaffung eines Wasserbettes zwingend erforderlich war, denn jedenfalls die Rückführung der angeblich von seiner Mutter erhaltenen Darlehensbeträge i.H.v. insgesamt 5.500,00 € war nach dem Inhalt der vorgelegten Vereinbarungen wegen der vereinbarten Stundung nicht zwingend erforderlich.
9Hamm, den 16. Mai 2007 Oberlandesgericht - 5. Senat für Familiensachen – Der Einzelrichter Aschenbach ROLG