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Oberlandesgericht Hamm, 5 U 72/06

Datum:
08.03.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 72/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:0308.5U72.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 18 O 25/05
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Februar 2006 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das vorgenannte Urteil abgeändert.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, den Grundschuldbrief zur Löschung der in den Grundbüchern des Amtsgerichts F von E Blätter ##1, ##2, ##3, ##4, ##5, ##6 und ##7 bezüglich der in Abteilung III/2 jeweils eingetragenen Belastung über 100.000,00 DM nebst 12% Jahreszinsen für Frau U, geborene G, dem Grundbuchamt F zur Lö-schung vorzulegen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Insoweit bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.

Für die erste Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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