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Oberlandesgericht Hamm, 5 U 62/07

Datum:
19.11.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 62/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:1119.5U62.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 8 O 298/05
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. Februar 2007 verkündete Urteil der 8. Zivilklammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars L in O vom 28. September 1992 (UR-Nr. XXXX/1992) wird für unzulässig erklärt, soweit sich die Kläger in Ziffer III wegen eines Betrags in Höhe von 117.001 DM der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage werden die Kläger verurteilt, an die Beklagte 35.605,95 € nebst 2,5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19. November 2007 zuzüglich aufgelaufener Zinsen von 4.485,67 € zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 7/10 und die Beklagte 3/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede der Parteien kann die Zwangsvollstreckung durch die andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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