Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. August 2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
2(§ 540)
3A.
4Die Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde des Notars Y vom 05.08.2002, Urkunden-Nr.##/2002, mit welcher die Firma X GmbH (nachfolgend: Firma X GmbH) der Beklagten eine Grundschuld in Höhe von 195.000,00 Euro bestellt hat.
5Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, einschließlich der gestellten Anträge, sowie der Begründung wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 102 ff. d. A.) verwiesen.
6Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, die sie wie folgt begründet: Das Landgericht habe verkannt, dass die Kläger ohne Abtretung von Ansprüchen aus der Sicherungsvereinbarung keine Einreden gegen die Grundschuld geltend machen können. Das angefochtene Urteil beruhe lediglich auf Vermutungen. Sie habe die 190.000,00 Euro zur Verfügung gestellt, um den Erwerb zu finanzieren. Die tatsächliche Verwendung der von ihr ausgezahlten Darlehensvaluta sei unerheblich. Aus der Quittung vom 24.06.2002 (Anlagenband zur Berufungsbegründung, dort Seite 1) ergebe sich die Auszahlung weiterer 10.000,00 Euro an ihren Vater. Es sei unerheblich, ob ihr Vater sich in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Firma X GmbH rechtswidrig verhalten habe, da sie hiervon jedenfalls keine Kenntnis gehabt habe. Zudem habe ihr Vater die vorgetragenen Barzahlungen an die Kläger vorgenommen. Sie habe zur Zwischenfinanzierung weitere 130.000,00 Euro zur Verfügung stellen müssen, da die Kläger auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gedrängt hätten. Dies sei aber Umschreibungsvoraussetzung gewesen, weshalb die Auszahlung des Restbetrags aus dem Darlehen erst nach Eintragung der Grundschuld zugunsten der Sparkasse Q habe erfolgen sollen. Die Beklagte führt weiter zur Herkunft ihrer Geldmittel aus und legt die Zahlungsflüsse auf Seiten der Beteiligten dar. Insoweit verweist sie auf einen Plan der Kontobewegungen und Geldflüsse (Anlagenband zur Berufungsbegründung, dort Seite 28) sowie auf die Kassenbücher hinsichtlich der Umsatzentwicklung der Firma X GmbH zwischen den Jahren 1997 bis 2003 (Anlagenband zur Berufungsbegründung, dort Seiten 2 - 13). Die Buchhaltung habe sie nicht vorgenommen, dies sei dem Steuerberater übertragen gewesen, sie habe nur die Belege zusammengestellt. Sie habe auch über hinreichende finanzielle Mittel verfügt, zumal sie eine Entschädigung der Gebäudeversicherung in Höhe von 344.686,39 Euro für einen Brandschaden an einem von ihr im Jahr 2001 erworbenen Resthof erhalten habe. Diesen Resthof wiederum habe sie mit Mitteln aus einer Erbschaft des verstorbenen Großvaters K und 120.000,00 DM aus der Barkasse gemäß der Eintragung vom 08.06.2001 finanziert. Den Rest habe die Sparkasse N finanziert. Ferner beruft sich die Beklagte auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen vermeintlicher Gegenforderungen. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung (Bl. 153 – 155 d. A.) verwiesen.
7Die Beklagte beantragt,
8das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
9Die Kläger beantragen,
10die Berufung zurückzuweisen.
11Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil. Sie sind der Ansicht, der Beklagten auf Grund der besonderen Umstände nach Treu und Glauben die Einreden aus dem Sicherungsvertrag entgegenhalten zu können. Ein entgegenstehendes und schutzwürdiges Interesse der Firma X GmbH bestehe nicht. Auf Grund deren Verpflichtung zur lastenfreien Rückübertragung des Grundstücks sei dort kein Interesse an einer Abtretung der Grundschuld an sich selbst vorhanden. Durch das Erheben der Nichtvalutierungseinrede gegenüber der Beklagten habe die Firma X GmbH die Lastenfreiheit herstellen können. Dieses Nichtausüben von Rechten seitens der Firma X GmbH müsse ihnen nunmehr nach Treu und Glauben erlauben, deren Stellung einnehmen bzw. deren Rechte ausüben zu können. Die erstmals in der Berufungsinstanz von der Beklagten aufgestellten Behauptungen zu den Zahlungsverläufen seien verspätet. Insoweit sei auffällig, dass die Quittung über 10.000,00 Euro erst jetzt vorgelegt worden sei, die Aufteilung in eine Barzahlung und eine Überweisung erfolgt sei, in der Kontoübersicht zweimal 10.000,00 Euro unter der Bezeichnung "Darlehen" aufgeführt seien, im Darlehensvertrag vom 24.06.2002 unterschiedliche Schriftstärken und Zeilenverschiedenheiten vorhanden seien und der Mietzinsanspruch im Darlehensvertrag selbst und durch gesonderte Vereinbarung vom selben Tag nochmals abgetreten worden sei. Zudem habe die Sparkasse Q im Verfahren vor dem Landgericht Paderborn, Az. 4 O 157/05, entgegen dem vorgelegten Schaubild des Geldflusses und den Ausführungen der Beklagten, vorgetragen, dass Barauszahlungen hinsichtlich des den Ablösungsbetrag übersteigenden Darlehensbetrages und nicht die nun vorgetragenen Überweisungen in Höhe von 40.000,00 Euro und in Höhe von 106.113,69 Euro erfolgt seien. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte trotz der Angaben ihres Vaters im Insolvenzverfahren, wonach der Steuerberater bereits mit Erstellung des Jahresabschlusses des Geschäftsjahres 2001 wegen unbeglichener Honorarforderungen seine Tätigkeit eingestellt habe, keinen Überblick über die Zahlungsflüsse gehabt haben will, zumal seit dem Jahr 2000 keine Umsatzerlöse vorhanden gewesen seien. Das Verweisen auf ihre Unkenntnis spreche für eine Eigenschaft als "Strohfrau", da sie als Alleingesellschafterin ansonsten ein Interesse an der Gesellschaft und der Verwendung der von ihr gegebenen Gelder hätte haben müssen. Damit ergebe sich ein Gesamtbild, wonach lediglich pro forma Geldbeträge an die Firma X GmbH geflossen, diese aber wiederum auf die Konten der Familie K2 umgeleitet worden seien. Hinsichtlich der Gegenforderungen seien die Ansprüche unbegründet, was die Kläger näher ausführen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung (Bl. 199 – 201 d. A.) verwiesen.
12B.
13Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, Berufung ist begründet.
14Den Klägern stehen keine Einreden nach den §§ 767 Abs.1, 794 Abs.1 Nr.5, 795 S.1 ZPO zu, die sie der Vollstreckung entgegenhalten können.
15I.) Eine Einrede aus der Sicherungsvereinbarung können die Kläger nicht geltend machen.
161.) Die Kläger selbst waren an der Sicherungsvereinbarung zwischen der Beklagten und der Firma X GmbH nicht beteiligt. Ist nicht der jetzige, sondern ein früherer Eigentümer der Sicherungsgeber der Grundschuld, kann der jetzige Eigentümer Ansprüche aus der Sicherungsvereinbarung der Grundschuld nur entgegenhalten, wenn er in den Sicherungsvertrag eingetreten ist oder derartige Ansprüche auf sonstige Weise erworben hat (BGHZ 155, 63 ff. [juris Rn.9]; BGHZ 109, 197 ff [juris Rn.9]; Gaberdiel, Kreditsicherung durch Grundschulden, 7. Auflage, Rn.788). Dies kann zwar auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen oder sich aus den begleitenden Umständen ergeben (BGH NJW 1983; 2502 [juris Rn.15]; BGH NJW 1991, 1821 [juris Rn.13]; Gaberdiel, aaO, Rn.857). Ein derartiger Sachverhalt liegt aber nicht vor. Das Landgericht hat die Firma X GmbH im Vorprozess zur Abgabe einer Rückauflassungserklärung verurteilt, nicht aber zur Abgabe weiterer Willenserklärungen. Einen Anhaltspunkt für die Annahme einer stillschweigenden Abtretung gibt der Sachverhalt nicht her. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Firma X GmbH mehrere Möglichkeiten gegenüber der Beklagten zur Verfügung standen, wie sie die in der Grundschuld liegende Belastung des klägerischen Grundstücks beseitigen konnte. Eine Rückgewähr der Grundschuld auf Grundlage der Sicherungsvereinbarung hat nämlich regelmäßig nach Wahl des Gläubigers des Rückgewähranspruchs zu erfolgen (siehe bei: Palandt-Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, 66. Auflage, § 1191 BGB, Rn.26).
17Dieses Ergebnis ist entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht interessenwidrig, da sie hierdurch nicht rechtlos gestellt werden. Eine Inanspruchnahme oder ein Vorgehen gegen die Firma X GmbH ist nämlich - unabhängig davon, ob noch ein Titel erforderlich ist oder bereits eine Pfändung und Überweisung von Ansprüchen in Betracht kommt - nicht durch deren Löschung im Handelsregister ausgeschlossen. Auch nach Löschung einer GmbH ist beim Bestehen von Gesellschaftsvermögen oder der Erforderlichkeit weiterer Abwicklungsmaßnahmen analog § 273 Abs.4 S.1 AktG eine Nachtragsliquidation (hierzu: Baumbach/Hueck-Schulze-Osterloh/Noack, GmbH-Gesetz, 18. Auflage, § 74 GmbHG, Rn.20 und Baumbach/Hueck-Schulze-Osterloh/Fastrich, GmbH-Gesetz, 18. Auflage, § 60 GmbHG, Rn.65 ) und hierdurch eine Realisierung von etwaigen Ansprüchen oder deren Vollstreckung möglich.
182.) Unabhängig davon haben die Kläger aber auch nicht die Voraussetzungen der von ihnen behaupteten Nichtvalutierungseinrede konkret dargelegt oder gar bewiesen. Es steht weder fest, dass die Auszahlung der Darlehensvaluta durch die Beklagte an die Firma X GmbH unterblieben oder deren Rückzahlung bereits erfolgt ist.
19Die Beklagte hat in erster Instanz unbestritten die Vornahme einer Überweisung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Grundstückskauf in Höhe von 180.000,00 Euro von einem ihrer Konten auf ein Konto der Firma X GmbH dargelegt. Aus der vorgelegten Bestätigung der Sparkasse Q vom 17.01.2006 (Bl. 20 d. A.) in Verbindung mit den vorgelegten Kontoauszügen des belasteten Kontos (Bl. 21 d. A) und des begünstigten Kontos (Bl.22 d. A.) ergibt sich eindeutig, dass die Überweisung von ihrem Konto auf ein Konto der Firma X GmbH vorgenommen worden ist. Diesem Vorbringen sind die Kläger bereits nicht entgegengetreten.
20Die Beklagte hat darüber hinaus im Berufungsverfahren näher dargelegt, woher sie die Geldmittel hatte, um der Firma X GmbH ein Darlehen zur Verfügung zu stellen. Sie verweist nicht nur auf Barmittel in Folge der erhaltenen Brandentschädigung für einen Resthof, sondern legt auch den Kontoauszug über den Zahlungseingang in Höhe von 344.686,39 Euro (Anlagenband zur Berufungsbegründung, S.21) nebst Bestätigung der Sparkasse N vom 18.12.2006 (Anlagenband zur Berufungsbegründung, S. 22) vor, wonach es sich um ihr Konto handelte. Die Beklagte hat sogar weitergehend noch dargelegt, woher sie die Mittel zum Erwerb dieses Resthofes hatte. Noch substantiierterer Vortrag kann von ihr nicht verlangt werden, zumal es Sache der Kläger ist, die Voraussetzungen einer Nichtvalutierung darzulegen und zu beweisen.
21Genauso haben die Kläger auch nicht den "Rückfluss" der gezahlten 180.000,00 Euro an die Beklagte dargelegt oder gar bewiesen. Die Beklagte hat in ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat einen Rückfluss der Darlehensvaluta ausdrücklich in Abrede gestellt. Taugliche Beweismittel zum Beweis des Gegenteils haben die Kläger nicht angeboten.
22II.) Soweit die Kläger auf das Vorliegen eines kapitalersetzenden Darlehens verweisen, ergibt sich auch hieraus kein Einwand aus dem Anfechtungsgesetz (AnfG) gegen die Vollstreckung.
23Grundsätzlich ist beim Vorliegen eines kapitalersetzenden Darlehens nach § 32a GmbHG zwar im Fall der erfolgten Belastung eines Gegenstandes durch den Schuldner zugunsten des Anfechtungsgegners ein Anspruch des Gläubigers gegen den Anfechtungsgegner denkbar, von dem dinglichen Recht nach § 6 AnfG keinen Gebrauch zu machen (hierzu: Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Auflage, § 11 AnfG, Rn.21 mit Hinweis auf: RGZ 47, 222; BGH NJW 1996, 3147; BGH NJW 1996, 2231; BGHZ 130, 314; OLG Hamm NZI 2002, 59). Es fehlt aber am Vorliegen einer Geldsummenschuld, die nach § 2 AnfG zwingend erforderlich ist, um diesen Anspruch geltend machen zu können (Huber, aaO, § 2, Rn.9). Den vorgenannten Entscheidungen liegen durchgängig entsprechende Ansprüche zu Grunde.
24III.) Eine Einrede ergibt sich ebenfalls nicht aus der damaligen Stellung der Beklagten als Gesellschafterin.
25Die Frage einer Zurechnung von Willensmängeln, einem Kennen von Umständen oder einer Täuschung stellt sich hierbei nicht. Es geht den Klägern nämlich nicht darum, ob ein "Wissen oder ein Tun" des Vaters der Beklagten in seiner Stellung eines Geschäftsführers der Gesellschaft zugerechnet wird. Eine Zurechnung an die Beklagte als Gesellschafterin kommt aber nur unter ganz engen Voraussetzungen in Betracht. Allenfalls im Einzelfall kann einem Gesellschafter unter Berufung auf § 242 BGB ein Rechtsvorteil versagt werden, den er treuwidrig aus dem Vorhandensein getrennter Rechtsträger herzuleiten sucht. Sämtliche unter diesem Gesichtspunkt in Erwägung zu ziehende Umstände, wie das Vorliegen einer Beherrschung, einer Unterkapitalisierung oder einer Vermögens-/Sphärenvermischung (hierzu: Baumbach/Hueck-Fastrich, GmbH-Gesetz, 18. Auflage, § 13 GmbHG, Rn.14 f; Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Auflage, § 9, S.232 ff.) sind aber weder seitens der Kläger dargelegt noch sonst ersichtlich.
261.) Von einer Beherrschung der Gesellschaft durch die Beklagte kann keine Rede sein. Dies wird von den Klägern auch nicht behauptet.
272.) Für eine Unterkapitalisierung der Firma X GmbH gibt der Sachverhalt ebenfalls nichts her. Der Fall einer nominellen Unterkapitalisierung, also einer Deckung des Eigenkapitalbedarfs mit Fremdmitteln – insbesondere in Form von Gesellschafterdarlehen – wird nämlich durch die (speziellen) Eigenkapitalersatzregeln erfasst (Karsten Schmidt, aaO, Seite 241; Baumbach/Hueck-Fastrich, aaO; Rn.16).
283.) Auch das Vorliegen einer Vermögens-/Sphärenvermischung ist nicht dargelegt oder sonst ersichtlich.
29Die Zahlungen der Darlehensvaluta erfolgte – wie bereits oben ausgeführt – unstreitig
30von einem Konto der Beklagten. Soweit die Beklagte in der Berufungserwiderung einen erweiterten Zahlungsverlauf unter Einschaltung von ihren Konten, Konten ihrer Mutter und Konten der Firma X GmbH darlegt, ergibt sich hieraus nichts anderes. Auch wenn 120.000,00 Euro zum Erwerb des Resthofes aus dem "Sparstrumpf" ihrer Mutter stammen sollten, ließe sich hieraus zu ihrem Nachteil nichts herleiten. Gleiches gilt, soweit die Kläger auf das Vorliegen von Bargeschäften in beachtlicher Höhe oder Ungereimtheiten in der Darstellung des Zahlungsverlaufes gegenüber den Angaben der Sparkasse Q in einem Vorprozess verweisen. Dies alles betrifft nicht die Hingabe von 180.000,00 Euro von einem Konto der Beklagten. Das Bestreiten der Zahlungsabläufe durch die Kläger genügt auch insoweit nicht, zumal sie die Voraussetzungen einer – nur ausnahmsweise denkbaren – Zurechnung an die Gesellschafterin darlegen und beweisen müssen.
31IV.) Ein Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ergibt sich auch nicht aus einer von den Klägern behaupteten "Strohfraueigenschaft" der Beklagten.
32Unerheblich ist, ob die Beklagte tatsächlich in die Führung der Geschäfte "aktiv" eingebunden war. Das Einsetzen einer Strohfrau - regelmäßig auf Grund einer Treuhandvereinbarung - ist grundsätzlich nämlich rechtlich zulässig (Baumbach/Hueck-Fastrich, GmbH-Gesetz, 18. Auflage, § 1 GmbHG, Rn.40; Scholz-Emmerich, GmbHG, 10. Auflage, § 2 GmbHG, Rn.56). Erst soweit hierdurch ein Missbrauch, wie eine Schädigung dritter Personen, erreicht werden soll, kann dies erheblich sein (Baumbach/Hueck-Fastrich, GmbH-Gesetz, 18. Auflage, § 1 GmbHG, Rn.41; Scholz-Emmerich, GmbH-Gesetz, 10. Auflage, § 2 GmbHG, Rn.56a). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen haben die Kläger aber nicht dargelegt oder gar hierfür ausreichenden Beweis angetreten. Entscheidend ist nämlich wiederum, dass eine unterbliebene Auszahlung der Darlehensvaluta oder deren Rückzahlung nicht feststeht.
33V.) Die Kläger haben auch nicht dargelegt oder bewiesen, dass ihnen ein Schadensersatzanspruch wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung aus § 826 BGB gegen die Beklagte zusteht, den sie der Vollstreckung entgegenhalten könnten.
34Das hierzu erforderliche planmäßige Zusammenwirken (ausdrücklich hierzu: BGH NJW 1996, 2231 [juris Rn.11]) der Beklagten mit ihrem Vater steht nämlich nicht fest. Es stehen insbesondere keine Indizien fest, die diesen Rückschluss erlauben.
35Die nunmehr vorgelegte Quittung vom 24.06.2002 (Anlagenband zur Berufungsbegründung, dort Seite 1) gibt hierfür nichts her. Auffällig ist zwar, dass diese Quittung als Verwendungszweck die Eintragung "Restdarlehen // Vertrag v. 24.6.02" enthält, da erst am 27.06.2002 die Überweisung in Höhe von 180.000,00 Euro mit dem Verwendungszweck "Bereitstellung Darlehen Haus" (Bl.21-22) vorgenommen worden ist. Ebenso sah der schriftliche Darlehensvertrag vom 24.06.2002 (Bl. 56 – 57 d. A.) die Überweisung des Betrags auf ein Konto der Sparkasse Q vor. Insoweit verwundert zwar auch, dass diese 10.000,00 Euro in erster Instanz unerwähnt geblieben sind. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass die Beklagte in etwaige Pläne ihres Vaters zur Schädigung der Kläger zum damaligen Zeitpunkt eingeweiht war. Selbst wenn diese Quittung erst nachträglich erstellt worden sein sollte, um sich im Prozess hierdurch Vorteile zu verschaffen, ließe dies keinen derartigen Rückschluss zu.
36Unerheblich ist auch, dass die Beklagte bei einer früheren Durchsuchung der Firmenräumlichkeiten die Anwesenheit ihres Vaters auf Nachfrage verneint hat, obwohl er sich in den Räumlichkeiten versteckt hielt. Dieses Verhalten lässt möglicherweise die Bereitschaft erkennen, den Vater vor "strafrechtlichen Konsequenzen" schützen zu wollen, mehr aber auch nicht. Auch die Frage, ob die Beklagte im Vorprozess falsch ausgesagt hat, ist unerheblich, da dies ebenfalls keinen Rückschluss auf eine gemeinsam mit ihrem Vater begangene Schädigung der Kläger zuließe.
37VI.) Aus den vorgenannten Gründen haben die Kläger auch nicht dargelegt oder bewiesen, dass ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen eines gemeinschaftlich mit ihrem Vater begangenen Betrugs gemäß § 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit den §§ 263, 25 StGB bzw. einer Beihilfe zu einem Betrug ihres Vaters (§ 823 Abs.2 BGB i.V.m. §§ 263, 27 StGB) begründet ist, den sie der Vollstreckung entgegenhalten können.
38VII.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
39Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.